Altersvorsorge Lexikon: Anrechnungsverbot für Versorgungsbezüge
Das Anrechnungsverbot für Versorgungsbezüge gemäß § 5 Abs. 2BetrAVG, gibt an, dass Versorgungsbezüge wie z.B. vom Betrieb zugesagte Pensionsleistungen, nicht durch die vom Arbeitnehmer eigenfinanzierten Vorsorgeaufwendungen durch Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge angerechnet, und damit die betrieblichen Pensionsleistungen gemindert werden dürfen. Eine Anrechnung von anderen Versorgungsbezügen ist nur dann zulässig, wenn diese zumindest durch die Hälfte durch Zuschüsse und Beiträge des Arbeitgebers finanziert worden sind, und dies ausdrücklich in der vereinbarten Versorgungszusage von beiden Parteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – festgehalten worden ist.
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