Altersvorsorge Lexikon: Bezugsrecht im Versicherungsvertrag
Das Bezugsrecht im Versicherungsvertrag regelt, wer bei Eintritt des Versicherungsfalles entweder durch Tod, Erlebensfall oder durch den Eintritt des versicherten Ereignisses, berechtigt ist die vereinbarte Versicherungsleistung zu erhalten.
Der Bezugsberechtigte wird meist namentlich in dem ausgehändigten Versicherungsschein genannt, im Erlebensfall ist meist der Versicherungsnehmer selber der Bezugsberechtigte. Im Falle des vorzeitigen Ablebens des Versicherungsnehmers, wird die Versicherungsleistung der Bezugsberechtigen Person ausgezahlt die im Vertrag angegeben ist, und somit ausgeschlossen dass die Versicherungsleistung nach den Bestimmungen des Erbrechts aufgeteilt wird.
Ein vereinbartes Bezugsrecht kann sowohl widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen werden, wird es unwiderruflich ausgesprochen so Bedarf jede Änderung der Zustimmung des Bezugsberechtigten, da dieser auch einen Rechtsanspruch auf die Leistung hat. Bei dem widerruflichen Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer jederzeit durch eine Mitteilung an das Versicherungsunternehmen den Bezugsberechtigten ändern, hier tritt der Rechtsanspruch erst im Falle der Leistung ein.
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