Kriegsklausel Versicherungsverträgen - Was ist die Kriegsklausel in Versicherungsverträgen?

Altersvorsorge Lexikon: Kriegsklausel in Versicherungsverträgen

Die Kriegsklausel in Versicherungsverträgen besagt, dass der Versicherer nicht zur Zahlung der vollen Versicherungsleistung verpflichtet ist, wenn der Versicherte in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang von kriegerischen Ereignissen verstirbt.
Hier ist der Versicherer nur zur Zahlung des bis dahin eingezahlten Deckungskapitals einschließlich der Überschüsse verpflichtet.
Die Einschränkung dieser Leistungspflicht gilt nicht, wenn der Versicherte im Ausland verstirbt, und nicht an den Kriegsereignissen aktiv beteiligt war. Hier ist der Versicherer zur vollen Auszahlung der Versicherungsleistung verpflichtet. Dies gilt auch für Versicherungsunternehmen, wenn die versicherte Person im Polizeidienst oder in Ausübung des Wehrdienstes verstirbt.

Weitere Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben H bis M:


Jetzt kostenlos und unverbindlich Angebot zur privaten Altersvorsorge von einem Experten in Ihrer Nähe anfordern.

 
Hinterbliebenenrente
Individualversicherung
Inhaberklausel
Jahresbeitrag
Kapitalabfindung
Kapitalanlagen von Versicherungen
Kapitalbildende Lebensversicherung
Kapitaldeckungsverfahren
Kapitalertragssteuer
Kriegsklausel Versicherungsverträge
Kündigung Versicherung
Lastschriftverfahren
Laufzeitverkürzung von Versicherungen
Leibrente - Lebensrente
Mahnverfahren
Materieller Beginn einer Versicherung
Mitversicherte Personen
Moralisches Risiko
 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Seite bookmarken / zu Favoriten hinzufügen bei: