Altersvorsorge Lexikon: Kündigung einer Versicherung
Ein Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer zum Ende eines laufenden Versicherungsjahres, mit der Fristeinhaltung von einem Monat gekündigt werden.
Bei Versicherungsverträgen, in denen eine Ratenzahlung vereinbart wurde, das heißt die Beiträge monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden, ist eine Kündigung der Versicherung innerhalb des Versicherungsjahres möglich, frühestens jedoch zum Schluss des laufenden Jahres.
Bei einer vorzeitigen Kündigung wird in der Regel vom Versicherer der Rückkaufswert ausbezahlt. Die Kündigung muss schriftlich an den Versicherer erfolgen.
Das Versicherungsunternehmen hingegen kann einen Versicherungsvertrag nur außerordentlich kündigen, wenn eine Nichtzahlung der Erstprämie, oder eine Nichtzahlung der Folgeprämie vorliegt.
Damit der Versicherer das Recht einer außerordentlichen Kündigung in Anspruch nehmen, kann muss er dem Versicherten eine qualifizierte Mahnung zukommen lassen.
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