Rente und Altersvorsorge Lexikon: Ordentliche Kündigung bei einer Lebensversicherung
Eine Ordentliche Kündigung kann in der Privaten Krankenversicherung in der Regel zum Ende eines laufenden Versicherungsjahres ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Die vertraglich geregelte Kündigungsfrist muss hierbei mindestens 1 Monat betragen, darf aber 3 Monate nicht überschreiten.
Bei der ordentlichen Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages ist die Kündigung zumeist an einen bestimmten Termin gebunden, der auch vertraglich geregelt ist.
Lebensversicherungsverträge können meist zum Ende des fünften Versicherungsjahres, also nach dem Ablauf von fünf Jahren, mit der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden.
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