Rente und Altersvorsorge Lexikon: Rechte Dritter bei einer Versicherung
Die Rechte Dritter können beim Abschluss von Versicherungsverträgen sofort oder nach Abschluss der Versicherung vereinbart werden.
Im Erlebensfall erhält der Versicherungsnehmer den Versicherungsbetrag. Eine Kapitallebensversicherung kann aber auch anderen Zwecken dienen, z.B. für die Absicherung der Familie oder der Absicherung von Krediten.
Im Todesfall wird somit der Betrag an die Familie ausgezahlt oder ein bestehender Kredit abgelöst.
Somit können Rechte Dritter ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht, das Sicherungsrecht für Forderungen sein (bei der Abtretung oder Verpfändung bei Krediten), das Eintrittsrecht im Fall einer Insolvenz oder Zwangsvollstreckung, oder der Gesamtrechtsnachfolge bei dem Tod oder der Verschmelzung von juristischen Personen.
|
Weitere Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben N bis R:
Jetzt kostenlos und unverbindlich Angebot zur privaten Altersvorsorge von einem Experten in Ihrer Nähe anfordern. |
Diese Seite bookmarken / zu Favoriten hinzufügen bei: