Altersvorsorge Lexikon: Rentensplitting unter Ehegatten
Beim Rentensplitting unter Ehegatten besteht die Möglichkeit die erworbenen Rentenanwartschaftszeiten durch eine übereinstimmende Erklärung beider Eheleute teilen zu lassen.
Durch das Rentensplitting fließen die Summen die in der Ehezeit durch beide Partner erworben worden sind geteilt beiden Partnern zu, das heißt jeder Partner bekommt somit die gleiche Summe.
Mit dem Rentensplitting wird hierbei zumeist der Frau eine höhere Rente gesichert, und gilt für Ehepaare die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben.
Bei früheren Eheschließungen ist ein Splitting nur zulässig, wenn beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind. Verstirbt einer der beiden Partner, bleibt die Rente für den anderen Partner erhalten, auch wenn sich dieser entschließt erneut zu heiraten.
Voraussetzung ist dass beide Ehepartner mind. 25 Jahre in die Rente eingezahlt haben, ist einer der beiden Partner verstorben so muss die verbliebene Person 25 Jahre an Rentenzeiten nachweisen.
Entscheiden sich die Ehepartner für ein Rentensplitting besteht kein Anspruch mehr auf eine Witwer- bzw. Witwenrente. Versorgungsbezüge die aus einer Beamtenversorgung oder einer Betriebsrente stammen können nicht geteilt werden.
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