Altersvorsorge Lexikon: Selbsttötung / Selbstmord eines Versicherungsnehmers
Im Falle der Selbsttötung / des Selbstmordes eines Versicherungsnehmers ist das Versicherungsunternehmen nur zur Zahlung der vollen Versicherungssumme verpflichtet, wenn nachgewiesen werden kann dass der Versicherungsnehmer sich selbst aufgrund einer krankhaften Störung (Geisteskrankheit etc.) getötet hat, und somit der freie Wille ausgeschlossen werden kann.
Weiter zur Zahlung verpflichtet ist die Versicherung wenn die Selbsttötung nach Ablauf einer Dreijahresfrist seit Beginn der ersten Beitragszahlung erfolgt, oder nach einer Widerinkraftsetzung des Vertrages.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen ist die Versicherung nur zur Erstattung der bis dahin eingezahlten Versicherungsbeiträge an die Bezugsberechtigten verpflichtet.
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