Altersvorsorge Lexikon: Übertragungsverbot
Das Übertragungsverbot besagt, dass unverfallbare Ansprüche aus einer Versorgungsleistung nicht auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden dürfen.
Ist der Mitarbeiter jedoch aus einem Betrieb ausgeschieden, oder die Firma meldet Konkurs an, gilt das Übertragungsverbot nicht.
Somit kann der Arbeitnehmer seine Rechte aus einer Versorgungsleistung an einen anderen Arbeitgeber übergeben.
|
Weitere Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben S bis U:
Jetzt kostenlos und unverbindlich Angebot zur privaten Altersvorsorge von einem Experten in Ihrer Nähe anfordern. |
Diese Seite bookmarken / zu Favoriten hinzufügen bei: